Tiefenbachstraße 93, 70329 Stuttgart
Sonstiges Grundstück/Gebäude · Zwangsversteigerung am Stuttgart in Baden-Württemberg · 4 K 70/2025
Objektdetails aus Terminbestimmung
Objektbeschreibung
Im Wege der Zwangsvollstreckung soll öffentlich versteigert werden: Grundbucheintragung: Eingetragen im Grundbuch von Stuttgart-Rohracker Blatt 1817 BV Nr. 1 212 / 10.000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück Gemarkung Stuttgart-Rohracker, Flurstück 1957 Gebäude- und Freifläche, Tiefenbachstraße 91, 93, 95, 97 Größe: 5.075 m² verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 12 bezeichneten Wohneinheit im 1. Obergeschoss links mit Nebenräumen (Geb.Nr. 93). Objektbeschreibung/Lage (laut Angabe des Sachverständigen): (= 3-Zimmer-Wohnung mit Küche, Bad, WC, Balkon im 1. OG mit Aufzug, ca. 83 m² und 2 Abstellräume im UG, Sondernutzungsrecht an Pkw-Stellplatz im Freien, Baujahr ca. 1972)* Verkehrswert: 270.000,00 € Der Versteigerungsvermerk ist am 17.03.2025 in das Grundbuch eingetragen worden.
Immobilie ersteigern – Hinweise für Bieter
Bei dieser Zwangsversteigerung am Stuttgart in Baden-Württemberg können Sie diese Immobilie ab dem Mindestgebot von 50 % des Verkehrswertes ersteigern. Im ersten Termin gilt die 5/10-Grenze: Gebote unter 50 % des Verkehrswertes werden nicht zugelassen, bei Geboten unter 70 % kann der Gläubiger den Zuschlag versagen. Bei diesem Objekt handelt es sich um: Sonstiges Grundstück/Gebäude.
Wer eine Wohnung oder ein Haus bei einer Zwangsversteigerung kaufen möchte, sollte sich gründlich vorbereiten. Fordern Sie die amtliche Terminbestimmung kostenlos an, um alle Details zu Grundbucheintragungen, Verkehrswert und Versteigerungsbedingungen einzusehen. Planen Sie eine Besichtigung vor dem Termin und prüfen Sie die Grundbucheinträge sorgfältig.
Häuser, Wohnungen und Grundstücke aus Zwangsversteigerungen bieten die Chance, Immobilien deutlich unter Marktwert zu erwerben. Eine Bietsicherheit von 10 % des Verkehrswertes ist am Versteigerungstermin als Bankbürgschaft oder Verrechnungsscheck mitzubringen.