Die 50/70%-Regel erklärt
Zuletzt aktualisiert: 10. März 2026
Die 50/70%-Regel schützt Gläubiger davor, dass Immobilien weit unter Wert versteigert werden.
Die 50%-Grenze: Liegt das Höchstgebot unter 50% des Verkehrswerts, muss das Gericht den Zuschlag versagen. Das Mindestgebot beträgt also immer mindestens 50% des Verkehrswerts.
Die 70%-Grenze: Liegt das Höchstgebot zwischen 50% und 70%, können Gläubiger den Zuschlag versagen und einen neuen Termin beantragen.
Bei zweiten Versteigerungsterminen gelten diese Grenzen nicht mehr - was Schnäppchenchancen bieten kann.
Häufige Fragen
Liegt das Höchstgebot unter 50% des Verkehrswerts, muss das Gericht den Zuschlag von Amts wegen versagen. Es gibt keinen Zuschlag unter dieser Grenze.
In diesem Bereich kann der Gläubiger den Zuschlag versagen und einen neuen Termin beantragen. Der Zuschlag ist nicht automatisch.
Nein. Bei zweiten Versteigerungsterminen entfallen die 50%- und 70%-Grenzen, was deutlich günstigere Gebote ermöglicht.